Service & Tipps
1. Hier finden Sie laufend aktualisierte Tipps und Fälle aus meiner Praxis und meinen Tätigkeitsbereichen. Dieser Service ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich für die Richtigkeit dieser Tipps im konkreten Einzelfall keine Gewähr übernehme.
ÜBERSICHT thematisch
Erbrecht:
5.8.2008 --> siehe auch 6.4.2009 Die Tücken des gemeinschaftlichen Testaments
5.8.2008 Unternehmensnachfolgeregelung - damit es keine bösen Überraschungen gibt
17.9.08 --> siehe auch 6.4.2009 Wiederheirat des überlebenden Ehegatten bei Berliner Testament: 1-jährige Anfechtungsfrist beachten!
26.9.2008 Erbrecht: Zweitehe und minderjährige Kinder: Neuer Ehegatte haftet als gesetzlicher Erbe auch für Ausbildungskosten der Stiefkinder, § 1371 Abs. 4 BGB
26.9.2008 Erbrecht: Kapitallebensversicherungen und Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigte sollten nach Lebensversicherungen des Erblassers fragen
12.11.2008/30.12.08 Erbschaftssteuer: Bundesregierung einigt sich auf Kompromiß. Gesetz v. BPräs unterschrieben. Inkrafttreten am 1.1.2009
13.11.2008 --> Nachtrag v. 3.7.2009: das Gesetz ist vom Bundestag verabschiedet worden. Erbrechtsreform: Was sich für künftige Erbfälle ändert und was bereits heute bei der Abfassung oder Überprüfung von Testamenten zu beachten ist.
30.12.08 Schwarzgeld im Nachlaß ? Was muss der Erbe beachten?
19.2.2009 Vorweggenommene Erbfolge und Pflegefall: Vorsicht, wenn das übertragene Haus das wesentliche Vermögen des Übergebers darstellt ; Vermietung bei Umzug in Pflegeheim?
20.2.2009 --> mit Nachtrag v. 9.7.2009 Neue Erbschafts- und Schenkungssteuerregeln: Das Wichtigste zusammengefaßt
23.2.2009 Lebensversicherung und Erbvertrag: Weitere Einschränkung der Handlungsfreiheit des Erblassers
24.2.2009 Erbrecht und Finanzkrise/Börsenflaute: Was Depotbesitzer vorsorgend tun können
25.2.2009 / 9.4.2009 Erbschaft und ausländisches Vermögen: Vorsicht bei Ländern, die kein wirksames Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland haben ; anwendbares Recht
6.4.2009 Ehegattentestament, Bindungswirkung
7.4.2009 Pflichtteil und Prozeßkostenhilfe; Pflichtteil und Pfändung durch Gläubiger
8.4.2009, Ergänzung zu: 24.2.2009 Transmortale Kontovollmacht
11.5.2009 Die Vorsorgevollmacht und Auskunftspflichten des Bevollmächtigten gegenüber den Erben
3.7.2009: Erbrechtsreform kleiner als erwartet
Familienrecht
5.8.2008 Unterhaltsverpflichtungen aus der ersten Ehe und Erbrecht
19.8.08 --> siehe auch 9.7.2009 Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Besitzrecht an der Wohnung des anderen: Kein Schutz der bloßen faktischen Mitbesitzberechtigung am Haus des anderen, wenn dieser in ein Pflegeheim kommt
27.9.2008 --> siehe auch 9.4.2009 Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Neue Abwicklungsregeln vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 9.7.2008 XII ZR 179/05 und 39/06)
16.10.2008 --> siehe 25.3.2009 Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung: Leitentscheidung des BGH für nichteheliche Mütter mit Auswirkungen auch auf betreuende Mütter ehelicher Kinder
25.3.2009 vgl. auch 16.10.2008 Unterhaltsrecht: Neues zur Dauer des Anspruchs auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung
5.4.2009 Familienvermögensrecht: Baufinanzierung: Eheleute in Miteigentum
28.7.2009 Sorgerecht : Pflicht der Eltern zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung
Gesellschaftsrecht
9.8.08 GmbH-Reform: Die „Mini-GmbH“ (= Unternehmergesellschaft) kommt
12.8.08 GmbH-Recht: Wirtschaftliche Krise und Pflicht zu Gehaltsverzicht des Geschäftsführers
12.8.08/30.12.08 GmbH-Recht: Die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bürgschaft in der Krise 13.8.08 Gesellschaftsrecht: Der ungeliebte Mitgesellschafter, insbesondere in der GmbH
29.9.2008 GmbH-Geschäftsführer: Haftung gegenüber der Gesellschaft
12.3.2009 GmbH-Recht und Gesellschafterhaftung: Gläubigerrechte bei Aushöhlung des Firmenvermögens durch Gesellschafter
Arbeitsrecht
10.8.08 Zielvereinbarungen bei erfolgsabhängiger Vergütung
10.8.08 Bonus und Freiwilligkeitsvorbehalt mit Stichtagsklausel in den Arbeitsvertragsbedingungen
30.12.08 Arbeitsrecht/Schadensrecht: Unfallbedingter Ausfall eines Mitarbeiters. Welche Ansprüche hat der Arbeitgeber gegen den Unfallverursacher?
Handelsrecht/Wirtschaftsrecht
14.8.08 Grenzüberschreitende Warenkäufe / Verkäufe und anwendbares Recht
Zivilrecht allg.
15.8.08 Kaufrecht, Gewährleistung: Bei Mängelbeseitigung durch Nachlieferung trägt der Verkäufer die dazu erforderlichen Aufwendungen
18.8.08 Bankrecht, Lastschriftklauseln: Die Tücken der Lastschriftklausel in Verbraucherverträgen z.B. Sportstudio
30.12.08 Wirtschaftsrecht: Wann ist eine Banküberweisung rechtzeitig? Umdenken ist nötig.
18.2.2009 Rechtsverteidigungskosten bei unberechtigten Ansprüchen: Lebensrisiko oder Anspruch auf Schadensersatz?
10.3.2009 AGB-Recht: Transparenzgebot bei Einredeverzicht in Bauverträgen
23.4.2009 Bankrecht: Die Preis- und Zinsanpassungsklauseln in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB der Sparkassen sind gegenüber Privatkunden unwirksam
9.7.2009 Versicherungsrecht: Haftungsprivileg auf nichteheliche und sonstige Lebensgemeinschaften ausgedehnt
27.7.2009 Gewährleistungsrechte richtig geltend machen
28.7.2009 Haftpflichtrecht: Wenn Kinder einen Schaden verursachen
Mietrecht
16.8.08 Vertragsdauer mehr als 1 Jahr, Schriftformerfordernis: Der Sinn des Schriftformerfordernisses und seine Tücken
17.2.2009 Mietrecht: Die Einbauküche des Mieters in der Zwangsversteigerung
10.5.2009 Mietrecht: Vorsicht bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Baurecht
20.8.08 Privater Bauvertrag, VOB: Verbraucherschutz durch AGB-Schutzregeln des BGB bei privaten Bauverträgen
15.9.08 Baufinanzierung, Abtretung durch Bank: Trotz Gesetzesänderung kein wirksamer Schutz gegen „Daumenschrauben“ durch den neuen Kreditgeber
16.9.2008 Privates Baurecht, Geschäfte „ohne Rechnung“: Mängelhaftung des Werkunternehmers jetzt auch bei Schwarzgeschäften durchsetzbar
16.9.08 Privates Baurecht, Einhaltung von DIN-Normen: Baumangel trotz Einhaltung der DIN-Norm
30.12.08 Wann gilt die VOB? Welche Teile der VOB gelten?
30.12.08 VOB-Vertrag und Streit um die Mängelbeseitigung vor Abnahme; eine Falle für den Bauherrn
16.7.09 Privates Baurecht: Ergänzung zum 16.9.08>Schallschutz nach DIN kann trotzdem Baumangel sein
Und hier die einzelnen BEITRÄGE nach Datum geordnet
5.8.2008 -->siehe auch 6.4.2009
Die Tücken des gemeinschaftlichen Testaments
Oft handelt es sich um zwei von einander abhängige Testamente (Wechselbezüglichkeit). Die einzelnen Verfügungen können dann zu Lebzeiten des Ehegatten nur durch neues gemeinschaftliches Testament oder durch einseitige notarielle Widerrufserklärung beseitigt werden, die zugestellt werden muß. Nach dem Tod des Ehegatten kommt nur ein Widerruf wegen vorher nicht bekannter schwerer Verfehlungen des Ehegatten oder eine Anfechtung (notariell) wegen Irrtums oder Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten in Betracht.
5.8.2008
Unterhaltsverpflichtungen aus der ersten Ehe und Erbrecht
Unterhaltspflichten aus der ersten Ehe erlöschen nicht mit dem Tod des Verpflichteten, sondern gehen auf die Erben über. Die Erben müssen weiter zahlen, bis insgesamt ein Betrag in Höhe des fiktiven Pflichtteils des ersten Ehegatten erreicht ist (§ 1586 b BGB). In diesen „Deckel“ sind auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche infolge von Schenkungen zu Lebzeiten einzurechnen. Erben können selbst (wenn es der Erblasser unterlassen hat) gegen die Fortgeltung der Unterhaltspflicht durch Abänderungsklage vorgehen.
5.8.2008
Unternehmensnachfolgeregelung - damit es keine bösen Überraschungen gibt
Die mangelnde Abstimmung von erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften kann zu ungewollten Vermögensverschiebungen, führen, insbesondere wenn Erbe und potentieller Gesellschaftsnachfolger nicht identisch sind. Das macht eine Anpassung von Gesellschaftsvertrag und letztwilliger Verfügung zwingend notwendig. In vielen Gesellschaftsverträgen fehlen Nachfolgeklauseln ganz. Dann treten grundsätzlich die gesetzlichen Erben ein, also auch die u.a noch minderjährigen Kinder. Wenn nun eigentlich ein bestimmter Nachfolger durch Testament auserwählt ist, gibt es mit Sicherheit Streit unter den Erben und Rechtsunsicherheit für das Unternehmen.
Bei Einzelkaufleuten und BGB-Gesellschaften gibt es oft gar keinen Gesellschaftsvertrag. Dann führt der Tod eines Gesellschafters einer GbR stets zur Liquidation der Gesellschaft nach §§ 730 ff. BGB. Ist das nicht gewünscht, muß eine Fortsetzungsklausel in den Gesellschaftsvertrag eingebaut werden (§ 727 I BGB).
Nach dem Tod eines OHG- oder KG-Gesellschafters haben die Erben in Folge des Ausscheidens des Gesellschafters in der Regel lediglich einen Abfindungsanspruch nach §§ 738, 740 BGB. Soll ein unmittelbarer Übergang des Gesellschaftsanteils auf einen Nachfolger erreicht werden , so bedarf es einer qualifizierten Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag und einer parallelen Regelung im Testament.
Andernfalls wird beim Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft mit den Erben als Gesellschaftern entsprechend der jeweiligen Erbquote fortgeführt. Wenn dann auch noch ein Testament fehlt, und minderjährige Kinder da sind, ist ein Chaos vorprogrammiert und es dauert Monate, bis eine solche Gesellschaft wieder handlungsfähig ist.
Soll eine Person Nachfolgegesellschafter werden, die selbst nicht Erbe ist, so ist neben einem Vermächtnis (Testament) eine sog. Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag nötig. Der Gesellschaftsanteil geht nicht wie üblich auf die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft über, sondern jeder Erbe wird Gesellschafter unmittelbar entsprechend seiner Erbquote.
Die Vererblichkeit von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (GmbH , AG) hingegen ist gesetzlich angeordnet und nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Satzungen abdingbar. Dann sollte wenigstens ein Testament vorhanden sein, das einen volljährigen , geeigneten Nachfolger in den Anteil bestimmt. Gehört der Nachfolger nicht zu den Erben, sind Abtretungsklauseln erforderlich.
Die nachträgliche „Reparatur“ fehlender Nachfolgeklauseln wird schwierig, wenn man nicht Alleingesellschafter ist.
9.8.08
GmbH-Reform: Die „Mini-GmbH“ (= Unternehmergesellschaft) kommt
Inkrafttreten vermutlich erst zum Jahreswechsel 2008/2009 .Es bleibt aber dabei, dass die Gesellschaftsgründung nur bei einem Notar möglich ist.
Gründungsvorgang vereinfacht; 1 € „Startkapital“; Mindeststammeinlage jeweils 1 €
Name: „XY UG (oder Unternehmergesellschaft) haftungsbeschränkt“
Es bleibt zwar bei einem Mindeststammkapital von 25.000 €; das kann aber im Laufe der Jahre aus Gewinnen angespart werden; insoweit wird der Gründer aber stärker in die Pflicht genommen, dieses Ziel auch zu erreichen (Gewinnverwendungsbeschränkungen).
(Die nachfolgenden Punkte gelten künftig für alle GmbHs):Eintragung im Handelsregister erforderlich, mit Geschäftsanschrift, die online abrufbar sein muß.
Fehlt ein Geschäftsführer, kann auch an die Gesellschafter oder öffentlich zugestellt werden.
Gesellschafter ist, wer in der Gesellschafterliste im Handelsregister steht (gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich).
Verwaltungssitz kann vom Geschäftssitz abweichen.
Im GmbH-Konzern wird das „Cash-Pooling“ abgesichert.
Das Eigenkapital-Ersatzrecht wird vereinfacht.
Der Rückzug der Rechtsprechung aus dem Konzept der Durchgriffshaftung der Gesellschafter ist eine Erleichterung für diese, hat aber für den Geschäftsführer negative Folgen: Sein Haftungsrisiko wird erhöht.
10.8.08
Arbeitsrecht: Zielvereinbarungen bei erfolgsabhängiger Vergütung
Zielvereinbarungen müssen rechtzeitig, d.h. vor Ablauf des Referenzzeitraumes (z.B. Kalenderjahr) getroffen werden; nach dessen Ablauf sind sie nicht mehr möglich. Es fehlt dann an einer Grundlage für den Anspruch auf den Bonus. – Zahlt der Arbeitgeber deshalb nicht, so könnte dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zustehen. Voraussetzung dafür ist, dass das Scheitern der Zielvereinbarung vom Arbeitgeber zu vertreten ist, wobei Verschulden nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn die Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Den Arbeitnehmer kann ein Mitverschulden treffen. (BAG 12.12.2007 10 AZR 97/07)
10.8.08
Arbeitsrecht: Bonus und Freiwilligkeitsvorbehalt mit Stichtagsklausel in den Arbeitsvertragsbedingungen
Arbeitsverträge sind oft Klauselwerke, die mehrfach verwendet werden; sie unterliegen deshalb der Kontrolle durch das AGB-Recht (z.B. § 307 BGB) auf Transparenz, Widersprüchlichkeit und Fairneß.
Wird einerseits ein Bonus zugesagt, z.B. auf ein hausinternes Bonussystem verwiesen, andererseits aber ein Freiwilligkeitsvorbehalt eingeführt, dann ist das ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlicher Regeln und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen.
Auch starre undifferenzierte Stichtagsklauseln, die z.B. darauf abstellen wollen, dass ein Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag des Auszahlungsjahres noch ungekündigt besteht, sind in der Regel unangemessen und unwirksam. (BAG 24.10.2007 10 AZR 825/06)
12.8.08
GmbH-Recht: Wirtschaftliche Krise und Pflicht zu Gehaltsverzicht des Geschäftsführers
Die Kapitalerhaltungsvorschrift der §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 GmbHG (der Geschäftsführer haftet auf Rückzahlung aller Verfügungen, durch die die das Stammkapital unterschritten wird) verpflichtet den Geschäftsführer ( den Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als den angestellten Geschäftsführer) zur Prüfung, ob ein Gehaltsverzicht einen Beitrag zur Rettung des Unternehmens leisten kann. Das hängt von der Größe des Unternehmens und der Höhe des Gehalts ab. – Kommt es zur Insolvenz, wird der Insolvenzverwalter den Rückzahlungsanspruch fast schon routinemäßig stellen. (OLG Köln 6.11.2007 18 U 131/07)
12.8.08/30.12.08
GmbH-Recht: Die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bürgschaft in der Krise
Eine doppelte Haftungsfalle: Tilgt der Geschäftsführer mit Mitteln der Gesellschaft den Kredit, für den er bürgt, entlastet er sich . Gerät die GmbH aber dadurch in die Unterkapitalisierung , so haftet der Geschäftsführer nicht nur auf Rückzahlung , sondern kann sich auch einer strafrechtlichen Untreue zu Lasten der Gesellschaft schuldig machen.
Die Kapitalerhaltungsvorschriften verlangen, dass solche Tilgungen entweder aus dem Privatvermögen erfolgen oder die gestellten Bürgschaften wieder aufgefüllt werden. Vgl. BGH 6.5.08 5 StR 34/08, BGH GmbHRundschau 2005, 540 f
Nachtrag: Diese Rechtslage ist durch das sog MoMiG mit Wirkung zum 1.11.2008 geändert. Danach sind die Kapitalerhaltungsvorschriften deutlich abgeschwächt und dafür der Haftungsmassstab für den Geschäftsführer erhöht. Die Erleichterungen für Gesellschafter gelten rückwirkend.
13.8.08
Gesellschaftsrecht: Der ungeliebte Mitgesellschafter, insbesondere in der GmbH
Nicht nur bei der Gesellschaftsgründung , sondern auch vor der Aufnahme neuer Gesellschafter, z.B. anlässlich einer Unternehmensnachfolge, sollte man auf einen funktionierenden „Scheidungsmechanismus“ im Gesellschaftsvertrag achten. Allein mit den gesetzlichen Vorschriften, die den meisten Standard-GmbH-Verträgen zugrunde liegen, ist im Zweifel die Patt-Situation und damit die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Folge.
Diese Vorsorgemaßnahme muß in Angriff genommen werden, solange man den Vertrag noch allein gestalten kann; sie sollte aber auch bedacht werden, wenn die Unternehmensnachfolge durch Testament und Gesellschaftsvertrag vorbereitet wird und mehrere Nachfolger (z.B. Erben, Kinder) vorgesehen sind.
14.8.08
Handelsrecht: Grenzüberschreitende Warenkäufe / Verkäufe und anwendbares Recht
Bei der Verhandlung von Export / Import-Verträgen , aber auch bei der Formulierung eigener AGB wird oft versucht, unbedingt das eigene Heimatrecht durchzusetzen. Da das naturgemäß auch der Vertragspartner versucht, kann es zu einer störenden Blockade der Geschäftsanbahnung kommen.
Wenn man das in Kauf nehmen will, weil man sich in einer starken Position sieht, muß darauf geachtet werden, dass das UN-Kaufrecht (CISG, gilt im Verhältnis zu mehr als 120 Ländern) automatisch Teil des deutschen Rechts ist. Es genügt daher nicht , deutsches Recht zu vereinbaren; vielmehr muß die Geltung des CISG ausdrücklich ausgeschlossen werden. (vgl. z.B. OLG Stuttgart 31.3.2008 6 U 220/07)
Man sollte aber bedenken, dass das UN-Kaufrecht keineswegs schematisch freundlicher ist als das deutsche Recht; vielmehr ist das seit 2001 geltende neue deutsche Schuldrecht weitgehend nach dem Vorbild des CISG gestaltet , welches ein ausgewogenes und bewährtes System enthält, mit dem internationale Handelskonflikte ohne Benachteiligung der einen wie der anderen Seite befriedigend gelöst werden können. –
Deshalb , und weil die beiderseits gewollte Geltung des UN-Kaufrechts ein oft fruchtloses Gerangel um das „bessere Recht“ vermeidet, ist die schematische Ausschließung des UN-Kaufrechts in Handelsverträgen und AGB nicht zu empfehlen.
15.8.08
Kaufrecht, Gewährleistung: Bei Mängelbeseitigung durch Nachlieferung trägt der Verkäufer die dazu erforderlichen Aufwendungen
Dieser Grundsatz steht in § 439 Abs. 2 BGB. Es gibt aber einiges zu beachten:
Gemeint sind z.B. Transportkosten. Nicht gemeint sind Kosten für die Entfernung der eingebauten mangelhaften Sache (Beispiel : fehlerhaftes Parkett); diese Kosten können den Wert der Ware um ein Vielfaches übersteigen.
Diese Ausbau-/Einbaukosten kann der Käufer nur verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder kennen musste , oder eine echte Garantie übernommen wurde (selten).
Das Wahlrecht zwischen Reparatur oder Neulieferung steht dem Käufer zu; der Verkäufer darf sich dieses Recht nur dann in seinen AGB vorbehalten, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, er z.B. nur Zwischenhändler ist.
Vgl. BGH 15.7.2008 VIII ZR 211/07
16.8.08
Mietrecht, Vertragsdauer mehr als 1 Jahr, Schriftformerfordernis: Der Sinn des Schriftformerfordernisses und seine Tücken
Langfristige Mietverträge (z.B. Gewerberaummiete) müssen schriftlich abgeschlossen werden, das gilt auch für jede Änderung oder Ergänzung; wird das nicht beachtet, kann das Mietverhältnis mit ordentlicher gesetzlicher Frist gekündigt werden. Eine böse Überraschung ist die Folge. §§ 550, 126 BGB. Seit 2001 mußte der BGH allein ca 25 mal über solche Fälle urteilen. Vgl. BGH 7.5.08 XII ZR 69/06
Diese Vorschrift soll zum einen dem Käufer einer Immobilie verlässliche Klarkeit über den Inhalt der Verträge verschaffen, in die er Kraft Gesetzes eintreten muß; zum anderen soll auch für die Vertragsparteien selbst die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sichergestellt werden.
In der Praxis ist besonders auf die Vollständigkeit aller Unterschriften aller Parteien (notfalls durch Vollmachten absichern) in allen Änderungsfällen oder bei Verlängerungen (Optionen) zu achten. Vorsicht bei Bezugnahmen. Auch muß das gesamte Vertragswerk stets auch räumlich zusammen gehalten werden.
18.8.08
Bankrecht, Lastschriftklauseln: Die Tücken der Lastschriftklausel in Verbraucherverträgen z.B. Sportstudio
Das Lastschriftverfahren hat zwei Unterformen:
Die Einzugsermächtigung ; hier wird dem Vertragspartner die Befugnis erteilt, vom Konto des Kunden fällige Beträge einzuziehen. Diese Lastschriften kann der Kunde binnen 6 Wochen nach Buchung widerrufen und zurückholen.
Das Abbuchungsauftragsverfahren; hier wird der eigenen Bank im Voraus die Weisung erteilt, Abbuchungen eines bestimmten Gläubigers einzulösen. Diese Buchung kann dann im Einzelfalle nicht widerrufen werden; nur künftige Buchungen können verhindert werden. Diese Art der „Lastschrift“ darf in AGB nicht verlangt werden.
Vorsicht: Beide Varianten können auch kombiniert sein, wenn dem Vertragspartner die Befugnis erteilt wird, die „Lastschriftermächtigung“ auch für künftige Fälle der eigenen Bank (Kundenbank) mitzuteilen. Darin könnte ein Auftrag an die Bank im Sinne der 2. Variante liegen.
Vgl. BGH 29.5.2008 II ZR 330/07
19.8.08 -->siehe auch 9.7.2009
Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Besitzrecht an der Wohnung des anderen: Kein Schutz der bloßen faktischen Mitbesitzberechtigung am Haus des anderen, wenn dieser in ein Pflegeheim kommt
Wer im Hause des Partners ohne Vertrag (Mietvertrag, Wohnrecht) lebt, muß damit rechnen, dass er ausziehen oder Nutzungsentschädigung zahlen muß, wenn der Partner in ein Pflegeheim zieht und unter Betreuung steht. BGH 30.4.2008 XII ZR 110/06
Deshalb sind Lebens-Partner in höherem Alter gut beraten, wenn sie miteinander Verträge schließen und z.B. eine Fremdbetreuung durch gegenseitige Vorsorgevollmachten möglichst ausschließen.
20.8.08
Privater Bauvertrag, VOB: Verbraucherschutz durch AGB-Schutzregeln des BGB bei privaten Bauverträgen
Der private Bauherr sollte nicht alles hinnehmen, was ihm in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauunternehmers aufgezwungen werden soll. – Umgekehrt darf sich der Bauunternehmer mit „schönen“ AGBs nicht in Sicherheit wiegen. BGH 24.7.2008 VII ZR 55/07; Vorinstanz Kammergericht 15.2.2007 23 U 12/06
Die VOB unterliegen generell nur dann nicht dem AGB-Recht, wenn sie unverändert als Ganzes vereinbart sind. Das kommt eher selten vor. Häufiger sind Klauselwerke, die zwar die VOB einbeziehen, aber ergänzende und zusätzliche Regelungen aufstellen, die nicht selten den VOB-Regeln widersprechen oder sie abändern wollen. Gegenüber dem Verbraucher gilt dieser Grundsatz der Privilegierung der unveränderten VOB jedoch nicht. Eine Prüfung nach dem AGB-Recht ist möglich. Entscheidungen zu einzelnen Klauseln liegen aber noch nicht vor.
15.9.08
Baufinanzierung, Abtretung durch Bank: Trotz Gesetzesänderung kein wirksamer Schutz gegen „Daumenschrauben“ durch den neuen Kreditgeber
Seit 13.8.2008 gilt der wichtigste Teil des sog. Risikobegrenzungsgesetzes.
Die wesentlichen Neuerungen:
§ 309 Abs. 2 BGB: Die Bank darf sich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, den Vertrag an Dritte abzutreten. Ausnahmen: Der Dritte wird namentlich benannt oder der Kunde erhält ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle der Abtretung. – Das Kündigungsrecht hilft dem Kreditnehmer nicht wirklich, denn er muß – vielleicht für ihn zur Unzeit – den Kredit sofort zurückzahlen.
§§ 492 Abs. 1a Satz 3 und 496 Abs. 2 BGB: Der Vertrag muß jetzt von vorn herein den deutlichen Hinweis enthalten, wenn er abtretbar ist (man kann dieses Recht auch ausschließen, wenn die Bank sich darauf einlässt). Fehlt der Hinweis, droht der Bank eine Schadensersatzpflicht. Die Abtretung muß dem Kunden mitgeteilt werden.
§ 498 Abs. 3 BGB: Die Voraussetzungen für die Kündigung und Fälligstellung eines Kredites durch die Bank ergeben sich jetzt aus dem Gesetz und können nicht mehr beliebig von der Bank diktiert werden.
§ 1192 Abs. 1a BGB: Der neue Gläubiger muß sich dieselben Einreden gegen die Grundschuld entgegenhalten lassen, die gegenüber dem alten Kreditgeber begründet waren. Es gibt keinen gutgläubigen lastenfreien Erwerb der Grundschuld mehr.
Vorläufiges Fazit: Gefährdet waren und sind Schuldner, die in Rückstand geraten sind. Auch von den bisherigen Gläubigern hätten sie Zwangsmaßnahmen befürchten müssen. – Verbessert hat sich die Transparenz der Risikolage des Kreditnehmers, wenn er sich die Mühe macht, seine Verträge auch zu lesen.
16.9.2008
Privates Baurecht, Geschäfte „ohne Rechnung“: Mängelhaftung des Werkunternehmers jetzt auch bei Schwarzgeschäften durchsetzbar
Geschäfte „ohne Rechnung“ bezwecken meist Steuerhinterziehung und sind daher nichtig, wenn sie nicht zu denselben Konditionen auch mit Rechnung abgeschlossen worden wären.
Der Werkunternehmer kann aber Mängelansprüche nicht mit Hinweis auf die Vertragsnichtigkeit abwehren; das verstieße gegen Treu und Glauben. (BGH 24.4.2008 VII ZR 42/07)
16.9.08/16.7.2009
Privates Baurecht, Einhaltung von DIN-Normen: Baumangel trotz Einhaltung der DIN-Norm
DIN-Normen sind nur eine Orientierungshilfe bei der Beantwortung der Frage, ob die Regeln der Technik eingehalten sind. Sind die DIN-Normen eingehalten, kann der Bauherr trotzdem den Nachweis führen, dass die Arbeit mangelhaft war. (OLG Naumburg 7.8.2007 9 U 53/07). Jetzt so auch vom BGH entschieden: Urteil v. 4.6.2009 - VII ZR 54/07.
DIN-gemäß ist nicht stets gleich mangelfrei. Bei Kauf- und Bauverträgen ist darauf zu achten, ob sich Baubeschreibung einerseits und Objektbeschreibung andererseits widersprechen. Aus Verbrauchersicht kann man sich auf die (anpreisenden) Formulierungen der Objektbeschreibung verlassen und muß nicht damit rechnen, dass der erwartete Standard in der der Baubeschreibung durch Bezugnahme auf DIN-Vorschriften wieder relativiert wird.
Das zeigt der Fall des LG München I 18 O 2325/08 Urteil vom 25.7.08: Der Bauträger hatte in der Objektbeschreibung von gutem Wohnen in ruhigen Stadtwohnungen und hohen Ansprüchen an die Wohnqualität gesprochen. In der Baubeschreibung hingegen waren zum Schallschutz nur die Mindeststandards der DIN 4109 Tab. 3 vereinbart. – Das Gericht sah hierin einen Mangel und verurteilte den Bauträger zur Mängelbeseitigung.
In dem Fall des BGH vom 4.6.09 wird klargestellt, daß im Regelfall der Bauunternehmer einen Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik schuldet. Will er davon abweichen und einen geringeren Standard liefern, so genügt es nicht, auf DIN 4109 hinzuweisen; vielmehr muß die Abweichung ausdrücklich offengelegt werden. Geschieht dies nicht, hat der Bauherr Mängelbeseitigungsansprüche.
17.9.08 -->siehe auch 6.4.2009
Erbrecht, Wiederheirat des überlebenden Ehegatten bei Berliner Testament:
1-jährige Anfechtungsfrist beachten!
Wer als Witwer/Witwe wieder heiratet, sollte einen Ehevertrag in Erwägung ziehen und dabei auch die neue erbrechtliche Situation überprüfen lassen. Z.B. aus folgendem Grund:
Beim verbreiteten Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und (zB) die gemeinsamen Kinder als Erben des Längstlebenden. Stirbt ein Partner, ist der andere gehindert, ein abweichendes Testament zu machen; er/sie kann also auch nicht den neuen Ehegatten zum Erben einsetzen.
Diese Bindung kann man beseitigen durch notarielle Anfechtung des Testaments (§ 2283 Abs. 1 in Verbindung mit § 2079 BGB), die aber binnen eines Jahres nach der Wiederverheiratung oder nach der Geburt eines weiteren Kindes erklärt werden muß. Dadurch kann eine angemessene erbrechtliche Versorgung des neuen Ehegatten sicher gestellt werden.
Die Folge ist aber auch ein rückwirkender Wegfall des Berliner Testaments mit der Folge, dass die Erbauseinandersetzung rückabgewickelt und nach der gesetzlichen Erbfolge neu geordnet werden muß. (BGH FamRZ 1985, 1019).
26.9.2008
Erbrecht: Zweitehe und minderjährige Kinder: Neuer Ehegatte haftet als gesetzlicher Erbe auch für Ausbildungskosten der Stiefkinder, § 1371 Abs. 4 BGB
Eheleute ohne Testament mit minderjährigen Kindern aus erster Ehe sollten ihr Vorsorgekonzept überprüfen. – Wenn die Eheleute den gesetzlichen Güterstand „gewählt“ haben, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ¼. Aus diesem Viertel muß der überlebende Ehegatte die Ausbildungskosten der Kinder des Verstorbenen aus erster Ehe decken. Hier wäre also eine Vorsorgeversicherung auf Risikobasis am Platze, damit im Falle eines Falles liquide Mittel zur Verfügung stehen.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn für die Zweitehe der Güterstand der Gütertrennung gewählt wird, oder wenn die Erbfolge auf einem Testament beruht.
26.9.2008
Erbrecht: Kapitallebensversicherungen und Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigte sollten nach Lebensversicherungen des Erblassers fragen
Hat der Erblasser seine Ehefrau als Bezugsberechtigte für seine Lebensversicherung benannt, fällt die ausgezahlte Versicherungssumme nicht in der Nachlaß. Das heißt aber noch nicht, dass die Pflichtteilsberechtigten ganz leer ausgehen. Sie haben uU einen sog Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkung nach § 2325 BGB. Dabei gilt die Zuwendung der Bezugsberechtigung als Schenkung.
Streitig ist derzeit nur, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch ( so hoch wie die Pflichtteilsquote, berechnet aus dem weggeschenkten Wert) berechnet wird
aus den vom Erblasser aufgewendeten Prämien ( so zB OLG Stuttgart 13.12.2007 NJW RR 2008, 389 und LG Köln 18.12.2007 Zeitschrift für Erbrecht 2008, 31)
oder aus der ausgezahlten Versicherungssumme ( so LG Göttingen 23.3.2007, ZEV 2007, 386; LG Paderborn 14.1.2008, BeckRS 2008,01087; OLG Düsseldorf 22.2.2008, ZEV 2008, 292).
Die Fachwelt wartet auf ein klärenden Urteil des Bundesgerichtshofs (uU das Revisionsverfahren zu OLG Düsseldorf).
27.9.2008 --> siehe auch 9.4.2009
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Neue Abwicklungsregeln vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 9.7.2008 XII ZR 179/05 und 39/06)
Bisher hatten die ehemaligen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die keine vertraglichen Regelungen miteinander hatten, Pech, wenn sie Ausgleichsansprüche wegen Leistungen stellen wollten. Nur in den seltenen Fällen des Schenkungswiderrufs oder in den noch selteneren Fällen der BGB-Innengesellschaft gab es eine Anspruchsgrundlage.
Nunmehr hat der BGH seine Rechtsprechung geändert. Hier die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung oder aus Wegfall der Geschäftsgrundlage:
Es muß sich um Leistungen oder Beiträge handeln, die deutlich über das übliche maß an Beiträgen für das tägliche Zusammenleben hinausgehen;
dadurch müssen auf der anderen Seite Vermögenswerte von erheblicher Bedeutung geschaffen worden sein;
das gilt auch für andere Formen des Zusammenlebens, zB von Geschwistern, Verwandten oder Freunden;
die „Zweckabrede“ sollte konkret darauf gerichtet sein, dass der eine das Vermögen des anderen mehren will, weil er an dem erworbenen Gegenstand langfristig teilhaben will (die gemeinsam akzeptierte Erwartung, dass man etwas für eine dauerhafte Partnerschaft schaffe);
§ 815 BGB ist zu beachten: ZB verliert der Leistende seinen Anspruch, wenn er selbst die Verbindung entgegen Treu und Glauben löst;
fehlt es an den Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch, kommt ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, zB bei (Arbeits-) Leistungen in der stillschweigend akzeptierten Erwartung, dass die Partnerschaft halte. Das wird im Einzelfall nur bei Vermögensverschiebungen der Fall sein, die ohne Korrektur als nach Treu und Glauben unzumutbar empfunden werden müssen.
Bei Arbeitsleistungen kann höchstens der ersparte Fremdarbeitslohn und höchstens die noch vorhandene Vermögensmehrung (Wertsteigerung) verlangt werden.
29.9.2008
GmbH-Geschäftsführer: Haftung gegenüber der Gesellschaft
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft uU für Schäden aus Fehlentscheidungen, § 43 Abs. 2 GmbHG. Dabei kommt dem Geschäftsführer grundsätzlich ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu Gute.
Voraussetzung für dieses „Privileg“ ist aber, dass der Geschäftsführer nachvollziehbar (!)
alle Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt
und möglichst dokumentiert hat,
dabei alle Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausgeschöpft
und seine Entscheidung auf dieser Grundlage nach Abschätzung der Vor- und Nachteile und Risiken sorgfältig (wie ein ordentlicher Kaufmann) getroffen hat.
BGH 14.7.2008, II ZR 202/07
Im konkreten Fall ging es um eine Restrukturierung und Umfinanzierung. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich nicht nach dem, was der Geschäftsführer immer gemacht hat, sondern schlimmstenfalls nach den nachträglichen „idealen“ Vorstellungen der geschädigten Bank oder des Insolvenzverwalters.
16.10.2008 --> siehe 25.3.2009
Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung: Leitentscheidung des BGH für nichteheliche Mütter mit Auswirkungen auch auf betreuende Mütter ehelicher Kinder
Durch das neue Unterhaltsrecht ist der Betreuungsunterhalt für Mütter (nichtehelicher Kinder = § 1615l BGB; ehelicher Kinder § 1570 BGB) grundsätzlich auf die ersten 3 Lebensjahre beschränkt.
Der BGH bestätigt in der Entscheidung vom 16.7.2008 XII ZR 109/05, dass das frühere Altersphasenmodell , nach dem die Erwerbsobliegenheit der Mutter nach festen Altersstufen des Kindes steigt, abgeschafft ist.
Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter richtet sich nur nach der Lebensstellung, die sie ohne Geburt des Kindes gehabt hätte. Es wird daher nicht am Einkommen des Vaters angeknüpft, sondern eine schwierige fiktive Prognose der eigenen wirtschaftlichen Entwicklung verlangt.
Wer Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr des Kindes geltend macht, muß daher kindbezogene und/oder elternbezogene Gründe dafür darlegen (Urteil RZ. 97), dass es grob unbillig wäre Unterhalt zu versagen und von der Mutter eine Teil- oder Vollschichttätigkeit zu verlangen.
Kindbezogene Gründe sind vor allem ein Bedürfnis des Kindes nach persönlicher Betreuung durch die Mutter und das Fehlen einer geeigneten und zumutbaren Fremdbetreuungsmöglichkeit.
Elternbezogene Gründe bestehen insbesondere dann, wenn zu Zeiten des Zusammenlebens der Eltern eine einverständliche Übung und ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, dass die Mutter ihre Berufstätigkeit im Interesse der besseren Betreuung und Erziehung des Kindes zurückstellt.
Wenn danach (zB bei schon schulpflichtigen Kindern) zumutbare Fremdbetreuungsmöglichkeiten bestehen (die Kosten dafür sind Mehrbedarf des Kindes selbst !) und der Mutter somit sogar eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden könnte, ist eine Belastungsgrenze für die Mutter zu beachten (Urteil RZ. 103 ff). Die Belastungen aus Berufstätigkeit einerseits und verbleibender Betreuungsnotwendigkeit (am Abend, nach Dienstschluß) dürfen nicht überzogen werden; dabei spielt auch die frühere Lebensplanung und ein evtl. Vertrauensschutz eine Rolle. Dieser Gesichtspunkt wird dazu führen, dass eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nur noch dann verlangt werden kann, wenn die Kinder so selbständig sind, dass sie keine Zusatzbetreuung durch die Mutter mehr benötigen.
Praxis: Die Umsetzung dieses Urteils in der Beratung und in der Rechtssprechung der Amtsgerichte ist derzeit und für die nächsten Monate schwer vorauszusagen. Es herrscht große Unsicherheit hinsichtlich der Anwendung des neuen Unterhaltsrechts und der Bedeutung dieses Urteils. Die Amtsgerichte könnten daher die Tendenz haben, bis auf weiteres de facto das frühere Altersphasenmodell anzuwenden (Teilzeit ab 7. Schuljahr, Vollzeit ab 15. Lebensjahr). Man wartet auf Leitlinien und Leitentscheidungen der Oberlandesgerichte.
12.11.2008/30.12.08
Erbschaftssteuer: Bundesregierung einigt sich auf Kompromiß. Gesetz v. BPräs unterschrieben. Inkrafttreten am 1.1.2009
Über die eigentliche, vom Bundesverfassungsgericht erzwungene, Reform wird zur Zeit kaum ein Wort verloren, die Neubewertung von Grundbesitz zu Verkehrswerten.
Die eigentlich von der Reform Betroffenen sind deshalb zunächst die Besitzer mehrerer privater Immobilien, insbesondere Mietshäuser und Renditeobjekte. Für betriebliches Grundvermögen bleibt es bei der bisherigen Bewertung zum Buchwert, ausgehend von den Anschaffungskosten.
Des weiteren sind erbschafts- und schenkungssteuerlich nachteilig betroffen alle entfernten Verwandten, Geschwister, Neffen, Nichten und alle nicht verwandten Erben. Hier beginnt die Steuerpflicht schon ab einem Erbe von 21.000 € mit einem Satz von 30 %, der sich je nach Wert bis 50 % steigert.
Gewinner der Reform sind Ehepartner und Kinder, für die die Freibeträge erheblich verbessert wurden. Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 € und einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 €. Zusätzlich können beide Gruppen das selbstgenutzte Einfamilienhaus bis zu 200 m² Wohnfläche steuerfrei erwerben, wenn sie es 10 Jahre selbst bewohnen und nicht vermieten oder verkaufen. Geschieht dies innerhalb der Haltefrist dennoch, ist nachzuversteuern, allerdings nur der zeitanteilige Wert, und darauf sind etwa noch nicht verbrauchte Freibeträge anzurechnen.
Gewinner sind auch die Familienunternehmer . Der Erbe/Nachfolger bleibt steuerfrei, wenn er den Betrieb 10 Jahre hält und dabei im Durchschnitt die ursprüngliche Lohnsumme nicht unterschreitet. Gelingt dies nur 7 Jahre lang, sind wenigstens 85 % des Unternehmenswertes steuerfrei. Bei steuerschädlicher Aufgabe oder bei Verkauf innerhalb der Haltefrist erfolgt eine Versteuerung zum zeitanteiligen Wert (zB nach 3 Jahren sind noch 70 % des Wertes zu versteuern).
13.11.2008 --> Nachtrag v. 3.7.2009: das Gesetz ist vom Bundestag verabschiedet worden
Erbrechtsreform: Was sich für künftige Erbfälle ändert und was bereits heute bei der Abfassung oder Überprüfung von Testamenten zu beachten ist.
Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts kommt. Hier eine Übersicht über die praktisch wichtigsten Änderungen:
Erbrechtliche Ansprüche verjähren künftig einheitlich in 3 Jahren ab Kenntnis; es gibt absolute Höchstfristen.
Das schwierige Kapitel der Gleichbehandlung von Abkömmlingen: Bei der gesetzlichen Erbfolge (kein Testament vorhanden) sind unter Kindern die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers auszugleichen. Dabei war zu differenzieren zwischen Ausstattungen (grundsätzlich auszugleichen), Zuschüssen ( Ausgleich wenn Zuschuss höher, als die Vermögensverhältnisse des Erblassers es eigentlich zuließen) und freien Zuwendungen (Ausgleich nur, wenn bei der Zuwendung angeordnet). – Gerade der zuletzt genannte Fall ändert sich. Künftig kann – sogar nachträglich rückwirkend – noch in einem Testament die Ausgleichung angeordnet werden.
Im Pflichtteilsrecht ist es künftig gleichgültig, ob der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten kleiner oder größer als der Pflichtteil ist. In allen Fällen gibt es das Wahlrecht, das Erbe anzunehmen wie es ist, oder auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. – Der Pflichtteil kann leichter gestundet werden.
Bei der Pflichtteilsergänzung wegen lebzeitiger Schenkungen ist die 10-Jahresfrist nicht mehr starr, sondern die Ergänzung findet zeitanteilig innerhalb dieses Zeitraums statt.
Die Pflichtteilsentziehungsgründe werden vereinheitlicht.
Die Gesetzesänderungen sollten zum dringenden Anlass genommen werden, vorhandene Testamente überprüfen zu lassen und bei der Gestaltung neuer Testamente das neue Recht kreativ zu nutzen.
Achtung: Die Möglichkeit, auch nachträglich durch Testament frühere Schenkungen auf den Pflichtteil /den Ergänzungsanspruch anzurechnen, ist in letzter Minute aus dem Gesetzentwurf gestrichen worden. Es bleibt also bei der alten Rechtslage, daß die Anordnung der Anrechnung nur wirksam ist, wenn dies bei der Schenkung (beweisbar) erfolgte.
30.12.08
Privates Baurecht: Wann gilt die VOB? Welche Teile der VOB gelten?
Die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB 2006) besteht aus 3 Teilen. Achtung, wer noch die früheren Fassungen vor 2006 kennt, muss sich mit den Neuerungen 2006 befassen.
Teil A (Vergabeordnung) ist hauptsächlich gedacht für den öffentlichen Auftraggeber; ohne ausdrückliche Vereinbarung muss sie weder der private Bauherr, noch der Bauunternehmer (Handwerker) beachten.
Teil B (Vertragsordnung) gilt nur, wenn sie vor Arbeitsbeginn vereinbart ist. Dafür genügt aber schon eine Bezugnahme oder ein allgemeiner Hinweis auf die Geltung der VOB (z.B. in der Ausschreibung oder in einem Angebot) , wenn die andere Seite dem nicht widerspricht. In der Regel haben grössere Auftraggeber und die für sie handelnden Architekten oder Ingenieure ein Interesse, dieses ihnen vertraute Regelwerk in den Bauvertrag einzubeziehen; der Handwerker und der private Bauherr werden eher dieses unübersichtliche und nur für Spezialisten handhabbare Regelwerk scheuen und den BGB-Vertrag bevorzugen.
Teil C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen und DIN-Normen für die wichtigsten Baugewerke) gilt zwar auch nur, wenn ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart; man kommt aber an diesen Normen deshalb nicht vorbei, weil sie ein untergeordneter Teil der (ungeschriebenen) Regeln der Baukunst sind. D.h. ein Unternehmer tut gut daran, die einzuhalten, weil er damit die Vermutung schafft, die anerkannten regeln der Baukunst eingehalten zu haben. Diese Vermutung kann aber der Bauherr widerlegen, z.B. weil die DIN-Normen teilweise veraltet sind oder anderslautenden vertraglichen Absprachen widersprechen (siehe die Tipps v. 16.9.08). – Der Bauherr wird anhand der DIN-Normen prüfen, ob ordentlich und vollständig geleistet wurde. Gerade bei Pauschalverträgen ist der Leistungsumfang oft umstritten; die VOB/C kann eine Auslegungshilfe sein, auch, wenn es um die Berechtigung von kostspieligen „Nachtragsangeboten“ des Bauunternehmers geht.
30.12.08
Privates Baurecht: VOB-Vertrag und Streit um die Mängelbeseitigung vor Abnahme; eine Falle für den Bauherrn
Stellt der Bauherr vor Abnahme Mängel fest, die der Unternehmer bestreitet und nicht beseitigen will, so kann der Bauherr nicht einfach zur Ersatzvornahme oder Selbstnachbesserung schreiten. Jedenfalls würde er dadurch den Anspruch auf die entstandenen Nachbesserungskosten gefährden.
Das ergibt sich beim VOB-Vertrag aus §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B. Danach müsste der Bauherr dem Unternehmer erst den Auftrag entziehen, bevor er auf dessen Kosten nachbessern kann.
Dadurch ist der Bauunternehmer anders als beim BGB-Vertrag mehr dagegen geschützt, dass ihm der Bauherr vor der Abnahme dreinredet, was die Art der Werkherstellung angeht. Der Bauherr wird diese Regelung als Nachteil empfinden.
30.12.08
Arbeitsrecht/Schadensrecht: Unfallbedingter Ausfall eines Mitarbeiters. Welche Ansprüche hat der Arbeitgeber gegen den Unfallverursacher?
Fällt der eigene Mitarbeiter (z.B. Fahrer) durch das Verschulden eines Dritten aus, so kann der Unternehmer von dem Dritten den fortgezahlten Lohn verlangen (Anspruchsübergang nach dem Lohnfortzahlungsgesetz). Hingegen kann er nicht einen darüber hinausgehenden Schaden durchsetzen (z.B. Einstellung einer teureren Ersatzkraft).
BGH 14.10.2008, VI ZR 36/07
30.12.08 --> siehe auch 10.3.2009
AGB-Recht: Immer neue Überraschungen durch das Transparenzgebot (§ 307 BGB)
Als Kunde wird einem schon einmal eine Haftungsbegrenzungsklausel in den AGB des Vertragspartners entgegengehalten. Es lohnt sich, diese genau prüfen zu lassen. lautet sie etwa: „Eine Haftung besteht nur im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.“, dann wäre sie unwirksam, weil die Unterscheidung von wesentlichen und unwesentlichen Vertragspflichten (oder Nebenpflichten) nicht zu Lasten des Kunden offen gelassen werden darf.
OLG Celle 30.10.2008, 11 U 78/08
Umgekehrt sollte der Verwender von AGBs diese regelmäßig überprüfen lassen, ob sie noch der sich ständig verfeinernden Rechtsprechung standhält.
30.12.08
Erbrecht: Schwarzgeld im Nachlaß ? Was muss der Erbe beachten?
Hat der Erblasser jahrelang Vermögen im Ausland geparkt und die Erträge nicht dem deutschen Fiskus gemeldet, lag Steuerhinterziehung vor. Für diese kann zwar der Erbe nicht bestraft werden. Er haftet aber 10 Jahre rückwirkend
für die Berichtigung der früheren falschen Steuererklärungen des Erblassers
für die Zahlung der daraus hinterzogenen Steuern ( EST, USt, GewerbeSt)
für die Zahlung der nach § 233a AO anfallenden Hinterziehungszinsen.
Letztere kann der Erbe von der Erbschaftssteuerschuld abziehen.
Das Risiko der Entdeckung ist sehr hoch; die Verletzung der Berichtigungspflichten stellt nach herrschender Meinung wiederum eine (eigene) Steuerhinterziehung dar.
Die Berichtigungspflicht trifft nicht nur Erben, sondern auch Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer !
Deshalb ist zur sofortigen Aufdeckung und Bereinigung mit Hilfe eines Anwalts und/oder Steuerberaters zu raten.
30.12.08
Wirtschaftsrecht: Wann ist eine Banküberweisung rechtzeitig? Umdenken ist nötig.
Diese Frage hat Bedeutung nicht nur für etwaige Verzugszinsen, sondern auch für die Möglichkeit, ein vereinbartes Skonto in Anspruch zu nehmen.
Ausdrückliche vertragliche Absprachen gehen immer vor. Was, wenn nichts vereinbart ist ?
Bisher war es herrschende Meinung deutscher Gerichte, dass die rechtzeitige Absendung der Überweisung genüge und das Auftraggeberkonto gedeckt war. Die Verzögerung durch die Bearbeitung der Überweisung im Bankverkehr ging also nicht zu Lasten des Schuldners.
Nunmehr zwingt das europäische Recht zum Umdenken. Der EuGH hat am 3.4.2008 (C-306/06) entschieden, dass es auf die rechtzeitige Gutschrift beim Empfänger ankommt . Das folge aus Art. 3 I c Ziff ii der sog. Zahlungsverzugs-richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates v. 29.6.2000 (2000/35/EG).
Es ist also der Geldschuldner gut beraten, den Zahlungsauftrag so rechtzeitig einzureichen, dass bei üblicher Banklaufzeit rechtzeitiger Eingang gewährleistet ist.
17.2.2009
Mietrecht: Die Einbauküche des Mieters in der Zwangsversteigerung
In der Praxis der Versteigerungsgerichte werden Einbauküchen oft ohne weiteres mitverwertet. Mieter sollten sich aber wehren und vorsorglich ein Recht an ihrer Küche nach § 37 Nr. 5 ZVG anmelden. Hintergrund ist die Frage, ob die eingebrachte Einbauküche durch stillschweigende Widmung zum Zubehör der Wohnung geworden ist. Regelmäßig wird das bei der vom Mieter bezahlten Küche nicht der Fall sein.
(BGH 20.11.2008 – IX ZR 180/07)
18.2.2009
Rechtsverteidigungskosten bei unberechtigten Ansprüchen: Lebensrisiko oder Anspruch auf Schadensersatz?
Außerhalb eines Vertragsverhältnisses gibt es für die Abwehr unberechtigter Ansprüche regelmäßig keinen Ersatz, wenn es nicht zum Prozeß um den „Anspruch“ kommt.
Im Rahmen von Vertragsverhältnissen hingegen sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 241 Abs. 2 BGB dann denkbar, wenn der Angreifer schuldhaft nicht erkennt, daß sein Vorstoß nicht plausibel ist. Ein Recht auf Irrtum gibt es nicht. (BGH 16.1.2009 – V ZR 133/08)
19.2.2009
Vorweggenommene Erbfolge und Pflegefall: Vorsicht, wenn das übertragene Haus das wesentliche Vermögen des Übergebers darstellt ; Vermietung bei Umzug in Pflegeheim?
a)Wenn die Eltern ihr Haus zB gegen Wohnrecht und Nießbrauch schenken und dann in ein Pflegeheim müssen, dessen Kosten sie nicht bezahlen können, kommen auf die beschenkten Kinder zwei Probleme zu:
Sie haften nach Unterhaltsrecht für ungedeckte Heimkosten mit ihrem Einkommen über 1.400 € (bei Ehepaaren 2.450 €) .
Der Sozialhilfeträger kann eine Schenkung 10 Jahre lang anfechten (§§ 528, 529 BGB), wenn der Schenker bedürftig wird. Das geschenkte Haus gilt nicht als Schonvermögen. In der Regel muß dann der Beschenkte laufend die Unterdeckung zahlen.
Zwar kann man die Anwendung der §§ 528/529 BGB grundsätzlich im Schenkungsvertrag ausschließen; das ist aber nur dann gegenüber dem Sozialhilfeträger wirksam, wenn im Zeitpunkt des Vertrages ein etwaiger Pflegefall innerhalb der nächsten 10 Jahre absehbar aus dem eigenen Vermögen der Übergeber gedeckt werden kann. Andernfalls wäre der Ausschluß uU sittenwidrig und unwirksam.
Zur Frage der Sittenwidrigkeit hat jüngst der BGH allerdings entschieden, daß die Grundstücksübertrag gegen Pflegeleistungen, die nur persönlich und in dem übernommenen Haus geschuldet werden, auch bei späterer Verarmung des Schenkers nicht von vornherein sittenwidrig ist. Der Schenker mußte in ein Pflegeheim; der Beschenkte schuldete wegen des Hauses keine weiteren Gegenleistungen mehr. (BGH 6.2.2009 – V ZR 139/08)
b) Ist ein Wohnrecht für den Schenker vereinbart und muß dieser dauerhaft in ein Pflegeheim umziehen, so stellt sich die Frage einer Vermietung oder eines Nutzungsentgelts. Wenn nichts für diesen Fall vereinbart ist, gilt:
--Der Beschenkte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Wohnung fremd zu vermieten; bei Vermietung stehen die Mieteinnahmen dem Schenker zu.
--Der Schenker kann also nicht ohne Zustimmung des Beschenkten/Eigentümers vermieten.
--Für die Selbstnutzung der freien Räume durch den Eigentümer ist kein Nutzungsentgelt zu zahlen.
--Ist hingegen eine Nießbrauch vereinbart, kann der Berechtigte (Schenker) allein bestimmen und bei Fremdnutzung ein Entgelt verlangen.
(BGH 9.1.2009 – V ZR 168/07; OLG Oldenburg 11.10.2007 – 14 U 86/07)
Auch aus diesen Gründen will eine lebzeitige Hausschenkung sehr gut überlegt sein.
20.2.2009 --> mit Nachtrag v. 9.7.2009
Neue Erbschafts- und Schenkungssteuerregeln: Das Wichtigste zusammengefaßt
Schenkungen: Wer innerhalb der letzten 10 Jahre den steuerlichen Freibetrag schon ausgenutzt hat, kann nun noch die Differenz zu dem evtl. höheren neuen Freibetrag steuerfrei verschenken.
Stichtag: das neue Recht gilt für alle Erb- und Schenkungsfälle nach dem 1.1.2009.
Das selbstgenutzte Einfamilienhaus: Immobilen werden künftig generell zum Marktwert bewertet, also deutlich höher als bisher.—Für selbstgenutzte Einfamilienhäuser bis 200 m² gilt das auch, aber: Ehegatten und Kinder können das Haus steuerfrei erwerben, wenn sie entweder schon darin wohnen oder sogleich einziehen und 10 Jahre halten. Bei mehreren Kindern gilt das nur (wertanteilig) für das Kind, das einzieht. Kann die Haltefrist wegen Pflegefalls nicht ausgefüllt werden, soll es demnächst Sonderregelungen geben. – Die Regelung bewirkt auch, dass die Freibeträge für das übrige Vermögen voll ausgenutzt werden können und in den meisten durchschnittlichen Fällen ausreichen.
Steuersätze und Freibeträge
Das Prinzip: Die Freibeträge sind kräftig erhöht worden, das gleicht z.T. die höhere Bewertung der Immobilien aus. Zugleich sind aber die Steuersätze bei Schenkungen (Eltern, Großeltern) und Erbfällen bei den übrigen Mitgliedern der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefkinder, Schwiegereltern/Kinder, geschiedener Ehegatte) auf mindestens 30 % erhöht worden.
Freibeträge in €:
Steuerklasse I | Ehegatte Kinder/Stiefkinder Enkel, Urenkel Eltern/Großeltern im Erball | 500.000 400.000 200.000 100.000 |
Steuerklasse II | Eltern/Großeltern bei Schenkung Geschwister Nichten, Neffen Stiefeltern Schwiegerkinder Schwiegereltern geschiedener Ehegatte | einheitlich
20.000 |
Steuerklasse III | eingetragener Lebensgefährte Sonstige | 500.000 20.000 |
Steuersätze in %:
steuerpflichtiger Erwerb bis… (nach Freibetrag) | St.-Kl
I | St.-Kl.
II | St.-Kl.
III |
75.000 | 7 | 30 | 30 |
300.000 600.000 6 Mio 13 Mio 26 Mio darüber | 11 15 19 23 27 30 | 30 30 30 50 50 50 | 30 30 30 50 50 50 |
23.2.2009
Lebensversicherung und Erbvertrag: Weitere Einschränkung der Handlungsfreiheit des Erblassers
Der Grundsatz, dass Lebensversicherungen außerhalb des Erbrechts weitergegeben werden können, erfährt (außer im Pflichtteilsrecht) auch dann eine Einschränkung, wenn der Erblasser sich durch Erbvertrag gebunden hatte. Räumt er danach einem Dritten das Bezugsrecht für eine bestehende Lebensversicherung ein, kann das den Vertragserben benachteiligen; der Vertragserbe kann dann die zu Lebzeiten des Erblassers gezahlten Versicherungsprämien vom Bezugsberechtigten verlangen. (OLG Köln 26.11.08 2 U 8/08)
24.2.2009
Erbrecht und Finanzkrise/Börsenflaute: Was Depotbesitzer vorsorgend tun können
Bis ein Erbe über das Depot verfügen kann, können bis zu mehrere Monaten für das Erbscheinsverfahren vergehen. Banken lassen in der Regel ohne Erbschein keine Verfügungen zu. – Andererseits könnte das Depot an Wert verlieren, so dass sofortiges Handeln erforderlich würde, auch wegen des Stichtagsprinzips für die Steuer (und für Pflichtteilsansprüche). Der Wertverlust nach dem Erbfall wird nicht berücksichtigt!
Ist für den Erblasser klar, wer das Depot bekommen soll, so sollte dieser Person entweder in einer gesonderten Urkunde (möglichst auf Bankformular) oder im Testament selbst eine sog. transmortale Vollmacht erteilt werden. Letzteres wird aber regelmäßig von den Banken nur anerkannt in notariellen Testamenten.
25.2.2009 / 9.4.2009
Erbschaft und ausländisches Vermögen: Vorsicht bei Ländern, die kein wirksames Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland haben ; anwendbares Recht
a)Für Spanien hat der EuGH jetzt entschieden, dass die Nichtanrechnung der spanischen auf die deutsche Erbschaftssteuer rechtens sei. (EuGH 12.2.09 C-67/08)
b) Für die Schweiz muß beachtet werden, daß (anders als im deutschen Recht) für alle, die ihren letzen Wohnsitz in der Schweiz hatten, für alle Vermögensteile, auch für in Deutschland belegenes Vermögen schweizerisches Recht gilt. Es kommt also zur Rechtskollision. Deutsche Entscheidungen sind in der Schweiz nicht durchsetzbar.—Eine weitere Besonderheit ist die Erbfähigkeit von Stiftungen, die erst aufgrund eines Testaments errichtet werden sollen. Eine solche künftige Stiftung kann also Erbe werden. (OLG München 8.4.2009, 31 WX 121/08)
10.3.2009
AGB-Recht: Transparenzgebot bei Einredeverzicht in Bauverträgen
Wenn der Auftraggeber den Bauunternehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft verpflichtet, so ist das regelmäßig wirksam.
Wenn weitergehend auch noch in einem Bürgschaftsmuster ein Verzicht auf die wesentlichen Bürgenrechte und Einreden nach § 768 BGB verlangt wird, so kann das wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein.
(BGH 12.2.2009 – VII ZR 39/08)
12.3.2009
GmbH-Recht und Gesellschafterhaftung: Gläubigerrechte bei Aushöhlung des Firmenvermögens durch Gesellschafter
Wenn ein Gesellschafter die oder „seine“ GmbH vorsätzlich aus Eigennutz schädigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), führt das zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft, auch und gerade, wenn das in der Liquidationsphase geschieht. Regelmäßig werden solche Ansprüche in der Insolvenz der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter verfolgt. Außerhalb der Insolvenz können Gläubiger der Gesellschaft mit einem Titel gegen die Gesellschaft deren Schadensersatz- Ansprüche gegen den Gesellschafter pfänden und gegen diesen vorgehen. Ein Direktanspruch gegen den Gesellschafter ist nicht gegeben.
(BGH 9.2.2009 – II ZR 292/07)
25.3.2009 vgl. auch 16.10.2008
Unterhaltsrecht: Neues zur Dauer des Anspruchs auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung
In der Entscheidung vom 18.3.2009 – XII ZR 74/08 hat der BGH nun klargestellt, daß der Umfang der Erwerbsobliegenheit der Mutter nicht schematisch nach dem Alter des Kindes beurteilt werden darf. Alle Faktoren in der Person und Entwicklung des Kindes, in den Lebens- und Arbeitsumständen der Mutter und in der Gestaltung des früheren Familienlebens sind zu berücksichtigen. Vor allem aber ist zu prüfen, ob nicht durch Berufstätigkeit einerseits und Pflichten aus Kinderbetreuung und Haushalt andererseits eine zeitliche Beanspruchung von mehr als 8 Stunden täglich erfolgt; insoweit ist die betreuende Mutter vor Überforderung zu schützen. – Im Fall ging es um eine Beamtin mit 70 % Deputat, deren Kind bis 16 h im Hort war. Eine Ausweitung auf Ganztagstätigkeit konnte nicht verlangt werden.
Damit zeigt sich eine Tendenz des BGH, daß eine Vollzeittätigkeit neben der Kindesbetreuung auch bei älteren Kindern nur im Ausnahmefall verlangt werden kann.
5.4.2009
Familienvermögensrecht: Baufinanzierung: Eheleute in Miteigentum
a) Sind die Eheleute gemeinsam Bausparer, so sind alle von der Bausparkasse geführten Konten „Oder-Konten“, d.h. jeder kann im Zweifel Auszahlung an sich allein verlangen.
Hier ein praktischer Fall: Ein Ehepartner verstirbt; der Überlebende kann (auch wenn er nicht Erbe wird), allein und ohne die Erben des Verstorbenen über das Konto verfügen.
(BGH 31.3.2009 – XI ZR 288/08)
b) Ist ein Ehegatte allein Bausparer / oder Versicherungsnehmer bei einer Tilgungslebensversicherung, so gehört das Guthaben / Die Versicherungssumme trotzdem nicht automatisch ihm allein. Vielmehr ist im Regelfall anzunehmen, dass im Innenverhältnis eine stillschweigende Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff BGB) entsteht. D.h., jeder ist im Zweifel zur Hälfte mitberechtigt und kann Ausgleich verlangen, wenn der andere nach außen allein verfügt.
6.4.2009
Erbrecht: Ehegattentestament, Bindungswirkung
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament mit einer Schlusserbeneinsetzung (Beispiel: Berliner Testament) macht Probleme auch wegen der Bindungswirkung, wenn ein Ehegatte verstorben ist. Darf der Überlebende ein eigenes neues Testament machen?
Ja, wenn
-das dem überlebenden Ehegatten ausdrücklich im Testament freigestellt ist
-der Überlebende ausdrücklich das gesamte Vermögen für die Altersvorsorge und –Pflege verwenden darf und die Schlusserben (Kinder) erst erben, wenn etwas übrig bleibt.
(zum 2. Beispiel: OLG Hamm 1.8.2006 – 15 W 447/05)
In allen anderen Fällen meist nein.
Es ist dringend zu raten, vor Abfassung eines neuen eigenen Testaments die Bindungswirkung eines früheren Ehegattentestaments durch einen Spezialisten prüfen zu lassen.
7.4.2009
Erbrecht: Pflichtteil und Prozeßkostenhilfe
Pflichtteil und Pfändung durch Gläubiger
a) Wer auf Staatskosten prozessieren will, muß im Zweifel einen bestehenden Pflichtteilsanspruch einsetzen und zu Geld machen.
Das kann nur in folgenden Fällen nicht verlangt werden:
-Der Erbe wäre gezwungen, ein Familienheim zu verkaufen.
-Er würde durch die Geltendmachung des Pflichtteils einen finanziellen Nachteil erleiden, zB weil das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.
-Der Pflichtteil lässt sich nicht realisieren.
-Der Pflichtteil reicht für die Prozesskosten nicht aus.
(OLG Bremen 17.4.2008 – 5 WF 13/08)
b) Der mit dem Tod des Erblassers entstandene Pflichtteilsanspruch kann von Gläubigern auch schon gepfändet werden, bevor er vertraglich anerkannt oder eingeklagt ist. Der Gläubiger kann den Anspruch aber erst verwerten, wenn diese Voraussetzungen vorliegen (§ 852 Abs. 1 ZPO).
(BGH 26.2.2009 – VII ZB 30/08)
8.4.2009, Ergänzung zu: 24.2.2009
Erbrecht: Transmortale Kontovollmacht
Die grundsätzlich zu empfehlende über den Tod hinausreichende Kontovollmacht /Generalvollmacht erweitert nur die Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten, kann aber kein Mittel sein, den Bevollmächtigten dauerhaft abzusichern.
Wird er nämlich nicht Erbe, kann die Vollmacht von den Erben jederzeit widerrufen werden. Auch berechtigt die Vollmacht nicht dazu, das Konto auf den eigenen Namen umzuschreiben, d.h. die Vollmacht kann eine ausdrückliche testamentarische Vermögensnachfolgeregelung nicht ersetzen.
(BGH 24.3.2009 – XI ZR 191/08)
Ist eine Absicherung des Bevollmächtigten im Sinne einer Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall gewollt, sollte dies ausdrücklich aus dem Vollmachtsdokument und sicherheitshalber einer handschriftlichen letztwilligen Verfügung (Kontenvermächtnis) hervorgehen.
23.4.2009
Bankrecht: Die Preis- und Zinsanpassungsklauseln in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB der Sparkassen sind gegenüber Privatkunden unwirksam
Diese Klausel zu „Entgelte, Kosten und Auslagen“ hatte ein einseitiges Preisänderungsrecht der Sparkasse vorgesehen. Das läuft auf eine unangemessene Benachteiligung des Kunden hinaus. Gerade in Zeiten niedriger Refinanzierung und trotzdem hoher Sollzinsen sollte man Preis- und Zinsänderungen mit Hinweis auf das nachfolgende Urteil widersprechen:
BGH 21.4.2009 – XI ZR 55/08.
10.5.2009
Mietrecht: Vorsicht bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
Der Vermieter, der Eigenbedarf vortäuscht, macht sich schadensersatzpflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung an sich unwirksam war und der Mieter auszieht oder sich sonst mit dem Vermieter (unter dem Druck der Kündigung) einigt.
(BGH 8.4.2009 – VII ZR 231/07)
11.5.2009
Erbrecht: Die Vorsorgevollmacht und Auskunftspflichten des Bevollmächtigten gegenüber den Erben
Nicht selten sehen sich Bevollmächtige nach dem Tod des Vollmachtgebers unangenehmen Auskunftsansprüchen der Erben über Geldgeschäfte gegenüber. Hier gilt:
--In aller Regel entsteht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ein Auftragsverhältnis. Der Beauftragte ist auskunftspflichtig. Das Recht Auskunft zu verlangen geht auf die Erben über.
-- (Einzige) Ausnahmen: Ist der Bevollmächtigte Ehegatte des Vollmachtgebers, so soll kein Auftragsverhältnis anzunehmen sein; der Vollmachtgeber kann aber auch in der Vollmacht selbst Befreiung von der Auskunftspflicht erteilt haben.
(BGH 26.6.2008 – III ZR 30/08)
3.7.2009
Erbrecht: Erbrechtsreform mit Abstrichen verabschiedet. Siehe Hinweis v. 13.11.2008
Überraschend wurde die nachträgliche und rückwirkende Anrechnungsanordnung auf den Pflichtteil gestrichen. Folglich sind lebzeitige Zuwendungen wie bisher nur auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn dies bei der Schenkung angeordnet wurde (§ 2315 BGB). Das ist allen Schenkern zu raten. Der Beschenkte wird nicht benachteiligt, denn er erhält den Pflichtteil teilweise nur schon früher. Wird die Anordnung vergessen, kann sie nicht mehr nachgeholt werden und der pflichtteilsberechtigte Beschenkte wird später doppelt begünstigt.
9.7.2009
Versicherungsrecht: Haftungsprivileg auf nichteheliche und sonstige Lebensgemeinschaften ausgedehnt
Wenn der Lebenspartner mit dem Auto des anderen schuldhaft einen Unfall verursacht, so kann er vom Kaskoversicherer des Fahrzeughalters nicht in Regreß genommen werden (Rechtslage so wie bei Eheleuten). Für Versicherungsfälle vor dem 1.1.2009 ist das jetzt vom BGH anerkannt (BGH 22.4.2009, IV ZR 160/07). Für Versicherungsfälle danach ergibt sich das aus dem neuen Versicherungsvertragsgesetz ( § 86 Abs. 3 VVG).
27.7.2009
Gewährleistungsrecht: Wandlung (Rücktritt) – Minderung – Schadensersatz; wie geht man richtig vor?
Wird bei einem Kauf – oder Werkvertrag die versprochene Leistung nicht erbracht oder werden Mängel nicht beseitigt, so kann man sich die gesetzlichen Rechte nur erhalten, wenn man dem Vertragspartner zunächst eine Erledigungsfrist setzt (Nachbesserungs- oder Nachlieferungsaufforderung unter Fristsetzung).
Bleibt das ohne Erfolg, so kann man zwar das Recht auf Rücktritt (§323 BGB) parallel und neben dem Recht auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 325 BGB) gelten machen; es ist aber gefährlich, Minderung und Schadensersatz statt der Leistung (Ersatz für das Erfüllungsinteresse) zu verlangen. Beides schließt sich nämlich aus. Die Auslegung der Erklärung kann ergeben, dass Minderung gewollt ist, weil man noch irgendwie am Fortbestand des Vertrages interessiert ist. Dann kann aber kein Schadensersatz mehr verlangt werden.
28.7.2009
Haftpflichtrecht/Sorgerecht: Das Kind verursacht einen Schaden. Wer haftet?
Der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist irreführend. Auch Kinder selbst können haften. Das kann zu einer lebenslangen Hypothek werden.
- Kinder unter 7 Jahren haften nie (§ 828 Abs. 1 BGB). Hier kommt eine Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung in Betracht (§ 832 BGB).
Beispiel: Kind von 5 1/2 Jahren zerkratzt mit anderen mehrere Autos. damit muß man rechnen und darf das Kind nicht länger als 40 Min. unbeaufsichtigt lassen. Die Eltern haften (BGH 24.3.2009 VI ZR 51/08).
- Kinder von 7 – 9 Jahren haften für vorsätzliche Verletzungen immer (zielgerichtetes Bewerfen von Autos mit Steinen). Für fahrlässige Verletzungen anderer oder Sachbeschädigungen im fließenden oder ruhenden Verkehr (auch Schienenverkehr) haften diese Kinder nicht (§ 828 Abs. 2 BGB). Hier kommt stattdessen wieder eine Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflicht in Betracht. Hier kommt es auf die etwaige Vorhersehbarkeit eines Risikos an ( ein normal entwickeltes 8-jähriges Kind muß beim Spielen im Freien nicht stets beaufsichtigt werden). Entfällt auch eine Haftung der Eltern und ist der Schaden extrem, der Geschädigte bedürftig und die Familie des Kindes gutgestellt (und haftpflichtversichert), kann eine Haftung des Kindes aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen (§ 829 BGB).
- Kinder zwischen 10 und 18 Jahren haften immer, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit in die Gefährlichkeit ihres Tuns haben (Zündeln, Pfeileschießen, Steinewerfen, Handeln gegen ein Verbot). Für die Einsichtsfähigkeit spricht eine Vermutung; das Gegenteil müssen das Kind (bzw. die Eltern) beweisen. Daneben kommt auch eine Haftung der Eltern wegen Aufsichtspflichtverletzung in Betracht (die denkbaren vorhersehbaren Risiken steigen mit dem Lebensalter der Kinder).
- In allen Fällen hilft eine Haftpflichtversicherung gegen die schlimmsten Folgen für das Kind selbst und den Geschädigten. Hierzu können die Eltern wegen ihrer Vermögensbetreuungs- und Schutzpflicht sogar gesetzlich verpflichtet sein ! Hätte die Belastung des Kindes mit einer Eigenhaftung durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung abgewendet werden können, so haften die Eltern ihrem Kind auf Schadensersatz (selbst wenn sie kein Aufsichtsverschulden trifft) ohne die Vergünstigung des milden Haftungsmaßstabes des § 1664 BGB.
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